Update: Transparenzregister - Rechnung vom Bundesanzeiger Verlag

Update 23.11.21 - Gebührenerhöhung beschlossen

Durch die Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung vom 12. November 2021 (erschienen im BGBl. I, 2021, 4919 vom 23.11.2021) wurde seitens des Bundesfinanzministers eine Gebührenerhöhung für das Transparenzregister beschlossen.

Für das Kalenderjahr 2021 fällt demnach eine Gebühr in Höhe von 11,47 € und ab 2022 eine Gebühr in Höhe von 20,80 € an.

Gemeinnützige Vereine können eine Gebührenbefreiung beantragen. Senden Sie also noch in diesem Jahr den Antrag auf Befreiung der Gebühr an den zuständigen Bundesanzeiger-Verlag.

Das entsprechende Schreiben und den Befreiungsantrag finden Sie hier zum Download.

Zum Hintergrund - Was ist das Transparenzregister?

Zur Zeit bekommen viele Fördervereine Post vom Bundesanzeiger Verlag mit Gebührenbescheiden im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Viele stellen sich die Frage, woher diese Gebühr rührt.

Worum geht es?

Die EU hat mit der 4. Geldwäscherichtlinie ihren Mitgliedsstaaten auferlegt, dass alle juristischen Personen des Privatrechts, dazu gehören auch Vereine, ihre wirtschaftlich Berechtigten in einem zentralen Register transparent  führen müssen. In Deutschland wurde das neue Transparenzregister u.a. mit dem Vereinsregister verknüpft und die Daten der wirtschaftlich Berechtigten abgeglichen. Der Bundesanzeiger-Verlag ist die registerführende Stelle, die mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt ist und zum Gebühreneinzug berechtigt ist. Die Gebühren werden durch die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt.

 Antrag auf Befreiung

Die TrGebV sieht für gemeinnützige Vereine auf Antrag eine Befreiung von der Transparenzregister-Führungsgebühr vor (§ 4 TrGebV). Dies kann mit einer E-Mail an die registerführende Stelle oder online über die Internetseite des Transparenzregisters erfolgen. Gemäß TrGebV ist eine Gebührenbefreiung für zurückliegende Gebührenjahre allerdings nicht möglich. Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Gebührenbefreiung beizufügen: ein aktueller Freistellungsbescheid (Nachweis der Steuerbegünstigung), ein aktueller Vereinsregisterauszug (Nachweis wirtschaftlich Berechtigter) und ein Identitätsnachweis (Ausweiskopie).

Das Transparenzregister online

Online-Angebot / Möglichkeit zur Registrierung:
www.transparenzregister.de

E-Mail Adresse für Gebührenbefreiung:
gebührenbefreiung@transparenzregister.de

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zum Thema Transparenzregister enthält die Homepage des Landesverbandes der Kita- und Schulfördervereine Berlin/Brandenburg (lsfb), auf die wir an dieser Stelle gerne hinweisen: Folgen Sie hierzu diesem Link

Auch die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) informiert umfassend. Folgen Sie hierzu diesem Link

Schreiben des BSFV an das BMF

Bzgl. der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) verfasste der Bundesverband der Kita- und Schulfördervereine am 21.03.2021 ein Schreiben an den Bundesminister der Finanzen, Herrn Olaf Scholz. Dieses kann HIER eingesehen werden.

Wir schließen uns den Forderungen des BSFV an und hoffen auf eine schnelle Anpassung der geltenden Regularien. Ob es aktuell den bürokratischen Aufwand wert ist, der Zahlung zu widersprechen, bleibt jedem Verein natürlich freigehalten. Wir werden die Geschehnisse als SLSFV weiterverfolgen und informieren Sie zeitnah über alles Weitere.

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