Neues Gesetz zu Regelungen für Vereine während COVID-19

Mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ hat der Bundestag auch Regelungen für Vereine beschlossen.

Der Bundesrat hat am 26.3.20 in einer Sondersitzung darüber beraten und auch zugestimmt. Es tritt gem. Art. 6 Abs. 2 dieses G am 28.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

Das beschlossene Gesetz ist im Artikel 2 des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ enthalten. Den beschlossenen Gesetzentwurf finden Sie hier.

Alle Infos im Detail

Für Fördervereine eröffnen sich damit die folgenden Möglichkeiten:

  • Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes können die Vorstandsmitglieder eines Vereins den Vereinsmitgliedern auch ohne körperliche Anwesenheit ermöglichen an der Versammlung teilzunehmen. So können dann auch Mitgliederversammlungen z.B. über eine Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.
  • Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes kann der Vorstand es den Vereinsmitgliedern auch ermöglichen vor der Versammlung ihre Stimmen schriftlich abzugeben und überhaupt nicht an der Versammlung teilzunehmen, also weder persönlich noch elektronisch (z.B. über eine Videokonferenz).
    Daher können wichtige Beschlussfassungen vorab den Mitgliedern mitgeteilt werden und diese ihre Stimme vor dem Versammlungstermin abgeben. Die Versammlung selbst kann dann unter Anwesenheit der Mindestzahl an Mitgliedern stattfinden. Die Mindestanzahl ist, soweit die Satzung hier keine Regelung enthält, eine Person. Es wird dann das Abstimmungsergebnis unter Berücksichtigung der schriftlich abgegebenen Stimmen im Protokoll vermerkt. Vorsorglich, sollten die schriftlich und die persönlich in der Versammlung abgegebenen Stimmen getrennt im Protokoll erfasst werden, z.B. „Für den Antrag stimmten zwei der anwesenden und zehn der schriftlichen Stimmen. Dagegen stimmten eine anwesende und drei schriftliche Stimmen. Der Beschlussantrag ist damit angenommen.“
  • Schlussendlich kann nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes auch ganz auf eine Versammlung verzichtet werden, wenn alle Mitglieder über die anstehende Beschlussfassung unterrichtet werden und teilnehmen können und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform, also schriftlich, per Fax oder per E-Mail, abgebeben haben. § 32 Abs. 2 BGB ist damit durch das neue Gesetz zeitweilig aufgehoben.
  • Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes bleibt ein Vorstandsmitglied auch dann weiter im Amt, wenn die Amtszeit abgelaufen ist und das Vorstandsmitglied nicht abgewählt wurde bzw. kein Nachfolger gewählt wurde. Diese Regelung ist aber schon in vielen Satzungen enthalten. Daher betrifft diese Regelung nur Vereine, die eine feste Amtszeit (z.B. zwei Jahre) und keine Fortsetzungsklausel (z.B. „Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt“) in der Satzung geregelt haben. Hier wird nun durch das Gesetz eine Fortsetzung des Amts bestimmt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
    Zu den Beschlussfassungen gilt aber weiterhin: Ob der Beschluss dann gefasst ist, richtet sich nach den Regelungen der Satzung. Sieht diese nichts vor, ist ein Beschluss gefasst, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Beschlussantrag sind (Ja-Stimmen). Es müssen als mehr „Ja-Stimmen“ als „Nein-Stimmen“ abgegeben werden. Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen werden hier nicht mitgezählt.
  • Da für die Beschlussfassung des Vorstandes die Regelungen über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung analog anzuwenden sind (§ 28 BGB), gilt dieses Gesetz auch für die Vorstandsarbeit. Also ist auch hier eine Vorstandssitzung per Videokonferenz oder die Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich.

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